Einige Stichworte im Dialog der Evangelischen Kirche von Westfalen mit der Neuapostolischen Kirche [<- hinter diesen Links verbergen sich Berichte über einen gemeinsamen Studientag beider Kirchen am 7. März 2020 in Haus Villigst]
Kirchenverständnis:
CA (Confessio Augustana / Augsburger Bekenntnis von 1530), Artikel VII:
„Es ist aber die Kirche die Versammlung der Heiligen, in der das Evangelium rein gelehrt wird und die Sakramente [Taufe und Abendmahl] richtig [=evangeliumsgemäß] verwaltet werden.“
CA VIII:
„da in diesem Leben viele böse Menschen und Heuchler darunter sind“
Unter Apostolizität wird evangelischerseits die Übereinstimmung der heutigen Kirche mit dem in der Bibel enthaltenen Evangelium von Jesus Christus verstanden. Die institutionelle Apostolizität (in Person von Bischöfen oder Aposteln) gehört zum „bene esse ecclesiae“, kann also gut und hilfreich sein, ist aber akzidentiell und nicht substantiell.
Amtsverständnis:
CA V:
„damit wir diesen Glauben erlangen, ist das Amt zum Lehren des Evangeliums und Austeilen der Sakramente eingesetzt worden“
Zum Amt gehören Ausbildung und Beauftragung/Ordination. Es ist eingebunden in eine zu aktualisierende Tradition; es hat keine heilige Dignität sondern Funktionalität.
Otto Weber, Grundlagen der Dogmatik,
Bd. 2, Neukirchen-Vluyn 7. Auflage 1987, S. 635:
Das gegliederte Amt
„(Amt und Charisma.) Die in der Gemeinde zu verrichtenden Dienste bestimmen sich nach den Gaben, die der Gemeinde gewährt sind, und damit den Aufgaben, die sich ihr Stellen. Da aller kirchliche Dienst unter dem verkündigten Wort geschieht, so gebührt dem „Dienst am Wort“ der wichtigste Platz. Er kann aber nicht recht geschehen, wenn nicht zugleich solche Dienste verrichtet werden, die der Erhaltung der Gemeinde in der Disziplin („Zucht“) und in der Liebe gewidmet sind. Diese Dienste gehören zum „Amt“ in der Gemeinde, sind ihm nicht unterstellt, sondern innerhalb der Bruderschaft beigeordnet und bilden mit ihm zusammen das Amt in der Gemeinde. Das ministerium ecclesiasticum ist mehrfältig. Es ist zugleich von der Art, dass es für andere, neu als nötig erkannte Dienste offen ist.“
Kirchenordnung der Ev. Kirche von Westfalen:
KO Grundartikel I-IV:
– Jesus Christus – AT und NT – Rechtfertigung
– Lutherische – Reformierte – Unierte Gemeinden, Bedeutung der Barmer Theologischen Erklärung
– Diener am Wort achten und wahren Bekenntnisstand der Gemeinden, Zulassung aller zum Abendmahl
– Innere Gemeinschaft, Gemeinschaft mit anderen reformatorischen Kirchen
KO Art. 1:
„im Vertrauen auf den dreieinigen Gott, der Israel erwählt hat und ihm die Treue hält“
KO Art. 6ff:
Die Kirchengemeinde –> presbyterial-synodaler Aufbau (Ev. Kirche von Westfalen, Unsere Geschichte. Unser Selbstverständnis (2015), S.8)
KO Art. 18ff:
Ämter und Dienste in der Kirchengemeinde:
Pfarrer/innen, Prediger/innen, Prädikant/innen, Presbyter/innen,
weitere Ämter und Dienste (Kirchenmusiker/innen, Diakone/Diakoninnen,
Gemeindepflege und Diakoniestationen, Gemeindepädagog/inn/en, Sozialpädagog/inn/en,
Erzieher/innen, Küster/innen, Verwaltung)
Frauenordination seit 1974 (Unsere
Geschichte, S. 14)
KO Art. 84 ff.:
Der Kirchenkreis
(Superintendent/in, Kreissynodalvorstand)
KO Art. 117 ff:
Die Landeskirche
(Landessynode, Kirchenleitung, Landeskirchenamt, die Präses als Vorsitzende der
Landessynode + als Leitende Geistliche ≈ Bischöfin in anderen evangelischen
Kirchen + als Vorgesetzte des Landeskirchenamts)
KO Art. 156 ff:
Die landeskirchlichen
Ämter und Einrichtungen
(KO Art. 167ff: Der Dienst an Wort und Sakrament ≈ Kirchliche Lebensordnung)
Leitsätze der EKvW
( Ev. Kirche von Westfalen, Unser Glaube. Unser Leben. Unser Handeln (2015), S. 20ff.)
- Wir machen uns auf den Weg zu den Menschen.
- Wir sind offen und einladend.
- Wir feiern lebendige Gottesdienste.
- Wir begleiten die Menschen.
- Wir bieten Orientierung.
- Wir machen uns für Menschen stark.
- Wir machen Menschen Mut zum Glauben.
- Wir nehmen gesellschaftliche Verantwortung wahr.
- Wir laden zu aktiver Mitgestaltung und Beteiligung ein.
- Wir fördern die weltweite Ökumene mit anderen Kirchen.
Volkskirche:
nicht mehr Kirche des Volkes, sondern Kirche für das Volk
Barmer Theologische Erklärung (1934), These VI:
„Der Auftrag der Kirche, in welchem ihre Freiheit gründet, besteht darin, an Christi Statt und also im Dienst seines eigenen Wortes und Werkes durch Predigt und Sakrament die Botschaft von der freien Gnade Gottes auszurichten an alles Volk.“